Verpflegungskosten als Teil der Kinderbetreuungskosten steuerlich absetzbar

Der Unabhängige Finanzsenat hat sich erstmals mit der Frage beschäftigt, ob Verpflegungskosten im Zusammenhang mit der Kinderbetreuung als außergewöhnliche Belastung steuerlich absetzbar sind. Bisher galten diese nach Ansicht der Finanzverwaltung als nicht absetzbar und waren daher von den Kinderbetreuungskosten abzuziehen. In seiner Entscheidung legt der UFS dar, dass der in §34 Abs. 9 EStG gewählte Begriff "Betreuung von Kindern" sehr wohl auch die Verpflegung mit einschließt, sofern der Nachweis gelingt, dass die Teilnahme an den Mahlzeiten für die betreuten Kinder verpflichtend ist. Dieser wäre durch eine Bestätigung seitens der Kinderbetreuungseinrichtung erbracht.
Voraussichtlich jedoch werden nicht die gesamten Verpflegungskosten als außerordentliche Belastung steuerlich anerkannt, sondern nur der eine sog. "Haushaltsersparnis" übersteigende Teil. Diese Haushaltsersparnis wird mit je 32,7 Cent für die Vormittags- bzw. Nachmittagsjause und 98,1 Cent für das Mittagsessen angesetzt (pro Betreuungstag). Kosten, die diese Beträge übersteigen, sind als Teil der Kinderbetreuungskosten steuerlich absetzbar. Nach Auskunft des BMF wird hinsichtlich der genauen Modalitäten demnächst ein Informationsschreiben veröffentlicht werden.
Wir werden Sie weiterhin über alle aktuellen Änderungen diesbezüglich informieren.
« zurück