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Steuerbegünstigungen für Auslandsmontagen

Steuerbegünstigungen für Auslandsmontagen

Im Jahr 2010 wurde bekanntlich die Lohnsteuerbefreiung für Auslandsmontagen vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben. Die derzeit geltende Übergangsregelung - die Steuerbefreiung gilt 2011 nur für 66% der Bezüge und 2012 noch für 33% der Bezüge - soll ab 1.1.2012 durch eine unions- und verfassungsrechtskonforme Dauerregelung abgelöst werden. Demnach sollen ab 2012 60% der laufenden Bezüge - maximal aber bis zur Höhe der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage, dzt. 4200€ - von vorübergehend ins Ausland entsendeten Mitarbeitern steuerfrei sein. Folgende Voraussetzungen müssen jedoch erfüllt werden:

  • Die Entsendung erfolgt von einer in der EU, im EWR oder in der Schweiz gelegenen Betriebsstätte.
  • Der Einsatzort muss mindestens 400 Kilometer Luftlinie von österreichischen Staatsgebiet entfernt sein.
  • Die Entsendung erfolgt nicht in eine ausländische Betriebsstätte des Arbeitgebers.
  • Die Tätigkeit des Arbeitnehmers ist ihrer Natur nach nicht auf Dauer ausgelegt. Dabei spielt es keine Rolle, ob eine ihrer Natur nach regelmäßige Tätigkeit (z.B. die Tätigkeit eines/einer Sekretär/in) nur befristet ausgeführt wird. Solche Tätigkeiten gelten immer als auf Dauer angelegt.
  • Die Entsendung erfolgt ununterbrochen für mindestens einen Monat.
  • Ausländische Tätigkeiten sind nur begünstigt wenn sie unter erschwerenden Umständen ausgeführt werden. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn die Beschäftigung eine Gefährdung von Leben, Gesundheit oder körperlicher Sicherheit des Arbeitnehmers mit sich bringt.
  • Die Steuerfreiheit steht nicht zu, wenn der Arbeitgeber Zulagen und Zuschläge gemäß § 68 EStG steuerfrei behandelt oder die Kosten für mehr als eine Familienheimfahrt im Kalendermonat trägt oder wenn der Arbeitnehmer selbst die mit der Auslandstätigkeit verbundenen Werbungskosten (inkl. Werbungskosten für Familienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung) geltend machen will.


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