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KESt neu: Inkrafttreten erst ab 1.4.2012

KESt neu: Inkrafttreten erst ab 1.4.2012

KESt neu: Inkrafttreten erst ab 1.4.2012

 

Ende 2010 wurde bekanntlich mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 eine neue Vermögenszuwachsbesteuerung für Kapitalanlagen (Wertpapier-KESt neu) eingeführt. Bisher waren Veräußerungsgewinne aus Kapitalanlagen im Privatbereich innerhalb einer einjährigen Spekulationsfrist voll steuerpflichtig (bis zu 50% Einkommenssteuer), danach aber zur Gänze steuerfrei.

Im Rahmen der neuen Regelung werden alle Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalanlagen - unabhängig von Behaltefristen - generell mit 25% KESt besteuert. Liegen die Aktien im Depot bei einer österreichischen Bank, so hebt diese die neue Steuer - analog zur  KESt auf Zinsen - ein und führt sie an das Finanzamt ab. Befinden sich die Kapitalanlagen bei einer ausländischen Bank, so muss der Anleger die Einkünfte in seiner Einkommenssteuer deklarieren.

Die neuen Regelungen gelten sowohl für Kapitalanlagen im Privatvermögen als auch - mit bestimmten Ausnahmen - für außerbetriebliche Kapitalanlagen von Körperschaften (Vereine, usw) und für  Privatstiftungen. Ausgenommen sind alle Körperschaften, die aufgrund ihrer Rechtsform buchführungspflichtig sind (GmbH, AG, etc.), da hier Veräußerungsgewinne nach geltender Rechtslage schon der 25 % Körperschaftssteuer unterliegen.

Die neue Steuer sollte nach den Bestimmungen des BBG 2011 mit 01.10.2010 in Kraft treten. Da der Verfassungsgerichtshof in einer Entscheidung das als zu kurzfristig angesehen hat, wurde der Termin nunmehr auf 01.04.2012 verschoben.

Betroffen von der neuen Steuerpflicht sind Anteile an Kapitalgesellschaften (v.a. Aktien) die ab 01.01.2011 bzw. andere Kapitalanlagen (insb. Anleihen und Derivate) die ab 31.3.2012 angeschafft wurden. Um eine Besteuerungslücke zu vermeiden, verlängert sich die Spekulationsfrist für Aktien die zwischen 01.01.2011 und 31.03.2011 erworben wurden jedenfalls bis 31.03.2011, ab dann erst unterliegen sie nicht mehr der Einkommensteuer (bis 50%), sondern der KESt. Andere Kapitalanlagen wie Derivate oder Anleihen, können wenn sie bis zum 30.09.2011 erworben wurden, nach Ablauf der Spekulationsfrist steuerfrei veräußert werden.   



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