Ab dem 02.08.2011 sind Strafen und Geldbußen generell nicht mehr abzugsfähig!

Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2011 wurde die Nichtabzugsfähigkeit von Strafen und Geldbußen verschärft. Bisher wurden Strafen, die durch ein Fehlverhalten im Rahmen der normalen Betriebsführung begründet wurden und die Bestrafung unabhängig vom Verschulden war bzw. nur geringes Verschulden vorausgesetzt hat, als steuerlich absetzbar anerkannt. Demnach waren beispielsweiße Organmandate für Falschparken im Zusammenhang mit berufsbedingten Entladen oder Strafen bei Verstoß gegen die Importpreisverordnung steuerlich absetzbar.
Mit Wirkung ab 02.08.2011 wurde die generelle Nichtabsetzbarkeit von Strafen ausdrücklich im Einkommensteuergesetz und im Körperschaftssteuergesetz verankert. Für Geldbußen bei Wettbewerbsrechtsverstößen (z.B. Kartellstrafen) gilt jedoch weiterhin, dass der Abschöpfungsanteil steuerlich absetzbar ist, wenn er gesondert ausgewiesen wird.
Eine Besonderheit ergibt sich bei Kapitalgesellschaften. Wird zum Beispiel der Geschäftsführer einer GmbH bestraft und zahlt die GmbH die Strafe, so liegt nach Ansicht der Finanz dadurch ein steuerpflichtiger Vorteil aus dem Beschäftigungsverhältnis vor, welcher Lohn- bzw. Einkommensteuer sowie allenfalls SV-Beiträge und die üblichen Lohnnebenkosten auslöst. Dafür ist die Zahlung der Geldstrafen dann samt Nebenkosten als Personalaufwand der GmbH steuerlich absetzbar.
Nicht betroffen vom steuerlichen Absetzverbot sind Konventionalstrafen, da es sich hierbei nicht um Strafen im rechtlichen Sinn, sondern um pauschalisierten Schadenersatz handelt.
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